Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Diese Bedingungen regeln Verträge mit beitune BikeReisen (nachfolgend „beitune“). Soweit ein Angebot rechtlich eine Pauschalreise gemäß § 651a BGB darstellt, gelten insbesondere die Bestimmungen des Pauschalreiserechts. Für separat gebuchte Fahrtechniktrainings, geführte Tagestouren und andere Einzelleistungen gelten diese Bedingungen nur, soweit die betreffende Regelung ihrem Inhalt nach auf die Einzelleistung anwendbar ist; gesetzliche Sondervorschriften bleiben unberührt.

1.2 Maßgeblich für die gebuchten Leistungen sind die vor Vertragsschluss bereitgestellten Informationen, die jeweilige Leistungsbeschreibung und die vertraglich vereinbarten besonderen Absprachen sowie die Buchungs- beziehungsweise Reisebestätigung. Individuell vereinbarte Regelungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

1.3 Buchungen können über die Website, per E-Mail oder auf anderem von beitune angebotenem Weg erfolgen. Eine ausdrücklich als unverbindlich bezeichnete Anfrage ist noch keine Buchung. Bei einer verbindlichen Buchung gibt die buchende Person ein entsprechendes Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch beitune zustande. Eine bloße automatisierte Eingangsbestätigung stellt nur dann die Annahme dar, wenn dies ausdrücklich und eindeutig erklärt wird.

1.4 Bei Pauschalreisen erhält der Reisende bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Die gesetzlichen vorvertraglichen Informationspflichten sowie die Bereitstellung des jeweils einschlägigen Formblatts bleiben unberührt.

1.5 Bucht eine Person für weitere Teilnehmende, ist sie nur dann für deren vertragliche Zahlungspflichten verantwortlich, wenn sie die Übernahme einer solchen Verpflichtung ausdrücklich und gesondert erklärt hat. Die Verantwortung für die Weitergabe notwendiger Reiseinformationen an mitangemeldete Personen bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Zahlungsbedingungen

2.1 Bei Pauschalreisen wird nach Vertragsschluss und nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entgegennahme von Vorauszahlungen eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises fällig. Insbesondere muss eine wirksame Insolvenzabsicherung bestehen und der gesetzlich erforderliche Sicherungsschein beziehungsweise die vorgeschriebene Information zum Absicherer bereitgestellt sein.

2.2 Die Restzahlung in Höhe von 85 % des Reisepreises wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entgegennahme von Vorauszahlungen erfüllt sind. Eine Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl muss gemäß Ziffer 10.1 bereits vor diesem Zahlungstermin erklärt worden sein. Wird die Reise durch beitune gemäß Ziffer 10.1 oder 10.2 abgesagt, werden sämtliche bereits geleisteten Reisepreiszahlungen nach Maßgabe von Ziffer 10.3 vollständig zurückerstattet.

2.3 Bei Buchungen weniger als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Vertragsschluss und nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entgegennahme von Vorauszahlungen sofort fällig.

2.4 Werden fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht geleistet, kann beitune nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und, soweit rechtlich zulässig, eine angemessene Entschädigung verlangen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

2.5 Erforderliche Reiseunterlagen und Informationen werden rechtzeitig vor Reisebeginn zur Verfügung gestellt. Gesetzlich vorgeschriebene Informationen werden nicht von einer vorzeitigen Zahlung abhängig gemacht.

2.6 Für separat gebuchte Fahrtechniktrainings, geführte Tagestouren, individuelle Guidingleistungen und sonstige Einzelleistungen, die keine Pauschalreise darstellen, ist der vollständige vereinbarte Preis nach Vertragsschluss und Zugang der Rechnung sofort fällig, sofern diese Vorauszahlung vor Vertragsschluss vereinbart wurde und im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 3 Reiseleistungen, Programm und Unterbringung

3.1 Art, Umfang und Inhalt der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der maßgeblichen Reise- oder Veranstaltungsbeschreibung sowie der Vertragsbestätigung. Nicht ausdrücklich als eingeschlossen ausgewiesene Leistungen, insbesondere persönliche Ausgaben und Verpflegung bei individuellen Einkehrstopps, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungspakets.

3.2 Die angegebenen Anforderungen an Kondition, Fahrtechnik und Ausrüstung sowie die jeweiligen MTB-/E-MTB-Touren-Level und Fahrtechnik-Level sind zu beachten. Angaben zu Kilometer- und Höhenmeterwerten sowie Routenvorschläge beschreiben die geplanten Etappen; die Rechte aus einer konkret vereinbarten Leistung bleiben unberührt.

3.3 Bei Selfguided-Reisen erfolgt die Radtour eigenständig. Die von beitune vertraglich übernommenen Leistungen (z. B. Unterkunft, Gepäcktransport, GPS-Informationen oder Transfer) bestimmen sich ausschließlich nach der konkreten Buchung.

3.4 Bei Buchungen in einem mit einer anderen alleinreisenden Person geteilten Doppel- oder Zweibettzimmer wird eine gemeinsame Unterbringung grundsätzlich nur mit Personen gleichen Geschlechts vorgesehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Buchbarkeit dieser Zimmerform und die Folgen einer fehlenden passenden Zimmerbelegung müssen bereits im jeweiligen Angebot transparent beschrieben und vor Vertragsschluss vereinbart werden. Ein Einzelzimmerzuschlag wird nicht ohne vertragliche Grundlage einseitig erhoben.

§ 4 Leistungsänderungen, Witterung und Sicherheit

4.1 Die in der Reisebeschreibung genannten Strecken und Programmabläufe stellen die geplante Durchführung dar. Die jeweils verbindlich zugesagten wesentlichen Reiseleistungen ergeben sich aus dem Reisevertrag.

4.2 Vor Reisebeginn kann beitune eine nach Vertragsschluss notwendige unerhebliche Änderung von Reiseleistungen vornehmen, sofern sich beitune dieses Recht wirksam vorbehalten hat. Die Information über die Änderung erfolgt klar, verständlich und hervorgehoben auf einem dauerhaften Datenträger. Bei erheblichen Änderungen gelten die Rechte der Reisenden nach § 651g BGB.

4.3 Während geführter Touren können die verantwortlichen Guides aus Sicherheitsgründen den Tourenverlauf anpassen, alternative Strecken wählen, Pausen einlegen oder einzelne Streckenabschnitte unterbrechen beziehungsweise auslassen. Gründe können insbesondere Gewittergefahr, Starkregen, Sturm, Schnee, Eis, Naturereignisse, Wegsperrungen oder schwierige Gelände- und Gruppenbedingungen sein. beitune bemüht sich um geeignete, zumutbare Alternativen.

4.4 Die Veranstaltungen finden grundsätzlich auch bei wechselhafter Witterung statt, soweit eine verantwortbare Durchführung möglich ist. Schlechtes Wetter allein begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch. Die gesetzlichen Rechte bei einer nicht vertragsgemäßen Erbringung vereinbarter Reiseleistungen, insbesondere auf Abhilfe und Minderung, bleiben jedoch uneingeschränkt erhalten.

4.5 Die Guides können aus Sicherheitsgründen Gruppeneinteilungen anpassen oder einzelnen Teilnehmenden eine geeignete alternative Strecke empfehlen. Daraus folgt kein pauschaler Ausschluss gesetzlicher Ansprüche.

4.6 Bei Selfguided-Reisen müssen Teilnehmende aktuelle Weg- und Wetterverhältnisse, Sperrungen sowie örtliche Verkehrs- und Sicherheitsregeln eigenständig berücksichtigen und gegebenenfalls ihre Route anpassen. Vertragliche Leistungspflichten von beitune bleiben davon unberührt.

§ 5 Verbindlichkeit der Preise

5.1 Der bei Vertragsschluss vereinbarte Reisepreis ist verbindlich. beitune verzichtet auf ein Recht zur einseitigen nachträglichen Erhöhung des Reisepreises.

5.2 Zusätzliche Leistungen oder Vertragsänderungen, die Reisende nach Vertragsschluss wünschen, können nach vorheriger Information und entsprechender Vereinbarung zu weiteren Kosten führen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Haftung, sporttypische Risiken und Eigenverantwortung

6.1 beitune haftet für die ordnungsgemäße Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Beschränkung zwingender gesetzlicher Rechte ist mit den nachfolgenden Bestimmungen nicht verbunden.

6.2 Die Teilnahme an Mountainbike-, E-Mountainbike-, Rennrad- und sonstigen Radsportveranstaltungen bringt sporttypische Risiken mit sich, darunter Stürze, Hindernisse, unübersichtliches Gelände, veränderte Wegoberflächen und Witterungseinflüsse. Diese Risiken lassen sich auch bei sorgfältiger Tourenplanung und Guiding nicht vollständig ausschließen.

6.3 Die Teilnehmenden sind selbst für eine ehrliche Einschätzung ihrer Fitness, gesundheitlichen Eignung und fahrtechnischen Fähigkeiten verantwortlich. Sie haben die ausgeschriebenen Anforderungen zu beachten und ein geeignetes, betriebs- und verkehrssicheres Fahrrad sowie die erforderliche Schutzausrüstung zu verwenden. Sie passen ihre Fahrweise den persönlichen Fähigkeiten sowie den Gelände-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen an.

6.4 Bei geführten Touren sind sicherheitsrelevante Anweisungen der Guides und Fahrtechniktrainer zu beachten. Bei erheblichen Sicherheitsbedenken können im Rahmen des vertraglich und gesetzlich Zulässigen geeignete Maßnahmen bis hin zu einer notwendigen Unterbrechung der Teilnahme ergriffen werden. Pauschale Ausschlüsse von Erstattungs- oder sonstigen Rechten sind damit nicht verbunden.

6.5 Für Schäden an privaten oder gemieteten Fahrrädern sowie an persönlicher Ausrüstung gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. beitune schließt die Haftung hierfür nicht generell aus.

6.6 Bei Pauschalreisen wird die Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, im gesetzlich zulässigen Umfang gemäß § 651p Abs. 1 BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

6.7 beitune empfiehlt eine geeignete Auslandskrankenversicherung einschließlich Rücktransport sowie – abhängig von Reiseart und persönlichem Bedarf – eine Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruch- und Unfallversicherung.

§ 7 Reisemängel und Gewährleistung bei Pauschalreisen

7.1 Wird eine Pauschalreise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende die gesetzlichen Reisemängelrechte geltend machen. Ein festgestellter Mangel ist beitune unverzüglich anzuzeigen (§ 651o BGB).

7.2 Der Reisende kann Abhilfe verlangen. beitune erbringt Abhilfe nach § 651k BGB; gesetzliche Ausnahmen und die Verpflichtung zu angemessenen Ersatzleistungen bleiben vorbehalten.

7.3 Für die Dauer eines Reisemangels kann der Reisende nach § 651m BGB eine angemessene Minderung verlangen. Soweit beitune wegen einer vom Reisenden schuldhaft unterlassenen Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, gelten die gesetzlichen Einschränkungen des § 651o Abs. 2 BGB.

7.4 Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise können dem Reisenden nach § 651l BGB gesetzliche Kündigungsrechte zustehen; soweit erforderlich, ist zunächst eine angemessene Abhilfefrist zu setzen. Gesetzliche Rechte auf Selbstabhilfe, Aufwendungsersatz und Schadensersatz bleiben unberührt.

§ 8 Rücktritt vor Reisebeginn und Stornopauschalen

8.1 Bei Pauschalreisen kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten (§ 651h Abs. 1 BGB). Der Rücktritt ist gegenüber beitune zu erklären; zur Dokumentation wird eine E-Mail an info@beitune.de empfohlen. Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung ist der Zugang der Rücktrittserklärung.

8.2 Soweit kein gesetzlicher Grund für einen kostenfreien Rücktritt vorliegt, kann beitune eine angemessene Rücktrittsentschädigung verlangen. Für Pauschalreisen gelten – vorbehaltlich ihrer gesetzlichen Angemessenheit und gegebenenfalls wirksam vereinbarter besonderer Bedingungen – folgende Pauschalen:

Zeitpunkt des Rücktritts Stornopauschale
Bis einschließlich 61 Tage vor Reisebeginn 15 %
60 bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 %
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 %
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 70 %
6 bis 2 Tage vor Reisebeginn 80 %
Ab 1 Tag vor Reisebeginn, am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90 %

Die Prozentwerte beziehen sich auf den jeweiligen Reisepreis.

8.3 Die Pauschalen müssen die zu erwartenden ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigen. Auf Verlangen des Reisenden begründet beitune die Höhe der Entschädigung. Der Reisende kann nachweisen, dass keine oder eine wesentlich geringere Entschädigung angemessen ist.

8.4 Keine Rücktrittsentschädigung fällt an, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, insbesondere bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.

8.5 Für besondere Pauschalreisen (z. B. individuell zusammengestellte oder geschlossene Gruppenreisen) können vor Vertragsschluss gesonderte angemessene Rücktrittsbedingungen vereinbart werden, soweit diese dem Reisenden vor Vertragsschluss klar mitgeteilt und wirksam Bestandteil des Vertrags werden.

8.6 Bei einem Rücktritt werden zu erstattende Beträge unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückgezahlt.

8.7 Die in Ziffer 8.2 genannten Pauschalen gelten nur für Pauschalreiseverträge. Für einzeln gebuchte Fahrtechniktrainings, Tagesveranstaltungen und Guidingleistungen richten sich Absagen und Vergütungsansprüche nach den für diese Buchung wirksam vereinbarten Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Die Pauschalreise-Stornostaffel wird auf solche Einzelleistungen nicht automatisch übertragen.

§ 9 Mitwirkung und Mängelanzeige

9.1 Reisende sollen im Rahmen des Zumutbaren dazu beitragen, Schäden und Beeinträchtigungen zu vermeiden oder zu mindern, und sicherheitsrelevante Informationen beachten.

9.2 Bei Pauschalreisen ist ein wahrgenommener Reisemangel unverzüglich gegenüber beitune oder einer hierfür benannten Kontaktperson beziehungsweise Reiseleitung anzuzeigen. Die Rechtsfolgen einer schuldhaft unterlassenen Mängelanzeige ergeben sich ausschließlich aus § 651o BGB.

9.3 Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen oder Unfällen ist die Reiseleitung beziehungsweise beitune möglichst umgehend zu informieren, soweit dies den Umständen nach möglich und zumutbar ist. Erforderliche Rettungs- und Notrufmaßnahmen haben Vorrang.

§ 10 Rücktritt durch beitune und außergewöhnliche Umstände

10.1 Bei Pauschalreisen kann beitune wegen Nichterreichens der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nur zurücktreten, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl und die maßgebliche Rücktrittsfrist in den vorvertraglichen Informationen sowie in der Reisebestätigung angegeben wurden. Ein solcher Rücktritt muss dem Reisenden spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zugehen. Eine spätere Absage allein wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ist ausgeschlossen. Gesetzliche Rücktrittsrechte aus anderen Gründen bleiben unberührt (§ 651h Abs. 4 BGB).

10.2 beitune kann vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Erfüllung des Vertrags verhindern. Der Rücktritt wird unverzüglich nach Kenntnis vom Grund erklärt (§ 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB).

10.3 Wird eine Pauschalreise durch beitune gemäß Ziffer 10.1 oder 10.2 abgesagt, werden alle bereits auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen, einschließlich Anzahlung und gegebenenfalls Restzahlung, vollständig und unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, erstattet. Die gesetzlichen Rechte des Reisenden bleiben unberührt.

10.4 Treten während der Reise Wetterereignisse, Naturereignisse, Wegsperrungen oder andere außergewöhnliche Umstände auf, prüft beitune sicherheitsgerechte Anpassungen und gegebenenfalls Ersatzleistungen. Die Rechte bei Reisemängeln, die gesetzlichen Beistandspflichten sowie gegebenenfalls Rückbeförderungs- und Unterbringungspflichten nach §§ 651k, 651l und 651q BGB bleiben unberührt. Eine pauschale hälftige Verteilung der Kosten wird nicht vereinbart.

10.5 Bei einer schweren oder nachhaltigen Störung des Reiseablaufs oder erheblichen Gefährdung anderer durch einen Reisenden kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen bis hin zur außerordentlichen Beendigung des Vertrags in Betracht; soweit erforderlich, erfolgt zuvor eine Abmahnung. Die finanziellen Folgen richten sich nach dem Gesetz unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Vorteile.

§ 11 Verjährung

11.1 Die in § 651i Abs. 3 BGB genannten Ansprüche aus Pauschalreisen verjähren gemäß § 651j BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

11.2 Für sonstige Ansprüche und Verträge über Einzelleistungen gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsregelungen. Eine pauschale einmonatige Ausschlussfrist wird nicht vereinbart.

§ 12 Umbuchungen und Ersatzreisende

12.1 Ein allgemeiner Anspruch auf nachträgliche Änderungen von Reiseziel, Termin, Personenzahl oder gebuchten Leistungen besteht nur, soweit er gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. beitune bemüht sich, Änderungswünsche zu ermöglichen. Entstehende zusätzliche Kosten und gegebenenfalls geänderte Preise werden vor einer einvernehmlichen Änderung mitgeteilt.

12.2 Bei Pauschalreisen darf der Reisende gemäß § 651e BGB innerhalb angemessener Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass eine andere Person an seine Stelle tritt. Eine Erklärung mindestens sieben Tage vor Reisebeginn ist stets rechtzeitig.

12.3 beitune kann dem Eintritt einer Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseanforderungen nicht erfüllt. Der bisherige und der neue Reisende haften gemeinsam für den Reisepreis und die durch die Vertragsübertragung tatsächlich entstandenen, angemessenen Mehrkosten; diese werden nachgewiesen.

12.4 Für die gesetzliche Vertragsübertragung nach Ziffer 12.2 wird keine pauschale Mindestgebühr erhoben. Eine gesonderte Umbuchung auf einen anderen Termin oder eine andere Leistung setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus.

§ 13 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 Bei Pauschalreisen informiert beitune vor Vertragsschluss nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich ungefähren Beschaffungsfristen sowie über einschlägige gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes; erforderliche Aktualisierungen vor Reisebeginn werden mitgeteilt.

13.2 Die Reisenden sind für die rechtzeitige Beschaffung und Mitführung ihrer erforderlichen persönlichen Reisedokumente sowie die Einhaltung von Einreise-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften verantwortlich, soweit beitune die betreffenden Leistungen nicht ausdrücklich übernommen hat. Gesetzliche Ansprüche bei fehlerhafter oder unzureichender Information durch beitune bleiben unberührt.

13.3 Besondere Anforderungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des persönlichen Aufenthaltsstatus oder gesundheitlicher Umstände sind rechtzeitig vor der Buchung mit beitune abzuklären, damit die gesetzlich vorgesehenen Informationen zutreffend erteilt werden können.

§ 14 Widerrufsrecht und gesetzliche Verbraucherrechte

14.1 Bei Pauschalreiseverträgen, die über die Website, per E-Mail oder telefonisch als Fernabsatzvertrag geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht. Es gelten insbesondere die gesetzlichen Rücktrittsrechte nach § 651h BGB.

14.2 Bei Pauschalreiseverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann unter den Voraussetzungen des § 312 Abs. 6 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen. Die dafür vorgeschriebenen Informationen werden gegebenenfalls gesondert erteilt.

14.3 Bei einzeln gebuchten, terminlich festgelegten Freizeitveranstaltungen, insbesondere Fahrtechniktrainings und Tagestouren, kann die gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB greifen. Ob ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der konkreten Leistung und der Art des Vertragsschlusses.

14.4 Für den Kauf von Waren im beitune Online-Shop, etwa Bekleidung und Zubehör, gelten gesonderte Verkaufsbedingungen und die jeweils einschlägige Widerrufsbelehrung. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

§ 15 Kommunikation, Datenschutz und ergänzende Bestimmungen

15.1 Vertragliche Informationen und Erklärungen können, soweit gesetzlich zulässig, auf elektronischem Weg übermittelt werden. Für gesetzlich erforderliche Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger gelten die entsprechenden Formvorgaben.

15.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den gesetzlichen Datenschutzvorschriften und den gesondert bereitgestellten Datenschutzhinweisen. Eine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung wird mit diesen Vertragsbedingungen nicht eingeholt.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

§ 16 Reiseveranstalter und Kontakt

beitune BikeReisen
Inhaberin: Andrea Köngeter
Brunnenstr. 8
79235 Vogtsburg im Kaiserstuhl, Deutschland
Telefon: +49 (0)7662 94 90 997
E-Mail: info@beitune.de
Website: www.beitune.de

Bei Problemen während Deiner Reise wende Dich bitte an die verantwortliche Reiseleitung oder direkt an beitune BikeReisen unter info@beitune.de, Telefon +49 (0)7662 94 90 997. Eine gegebenenfalls abweichende Notfallnummer erhältst Du mit Deinen Reiseunterlagen.

Fragen, Wünsche, Anregungen? Schreibt uns! Wir beraten Euch gerne bei Fragen und helfen Euch die ideale Tour zu finden.

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